1. Grundlage der Beurteilung: TSG 21 „Sicherheitstechnische Aufsichtsvorschriften für ortsfeste Druckbehälter“
Gemäß dem geltenden „Verzeichnis der Sondermaschinen und -anlagen“ sowie der TSG 21-2016 „Sicherheitstechnische Aufsichtsvorschriften für ortsfeste Druckbehälter“ gilt eine Anlage als Sondermaschine oder -anlage, wenn sie sämtlich die folgenden drei Bedingungen erfüllt:Arbeitsdruck ≥ 0.1 MPa (Überdruck),Volumen ≥ 30 L,Das Medium ist ein Gas, ein verflüssigtes Gas oder eine Flüssigkeit mit einer maximalen Betriebstemperatur, die mindestens dem Siedepunkt unter Normalbedingungen entspricht..
2. Qualitative Analyse des Druckluftspeichers
Druckluft als typisches gasförmiges Medium; bei einem Speichertank mit einem Auslegungsdruck von ≥ 0,1 MPa und einem Volumen von ≥ 30 L Dann entspricht es der in TSG 21 festgelegten Definition eines „Druckbehälters“, fällt unter die Aufsicht und Regulierung besonderer Anlagen, muss zur Nutzung angemeldet werden, regelmäßigen Inspektionen unterzogen werden und darf nur von entsprechend qualifiziertem Personal bedient und gewartet werden.
3. Ausnahmefälle
- Arbeitsdruck< 0.1 MPa (z. B. Normaldruck-Puffertanks) fallen nicht unter diese Vorschrift;
- Kleinbehälter mit einem Volumen von weniger als 30 Litern gelten auch dann nicht als gesetzlich vorgeschriebene Druckbehälter, wenn ihr Betriebsdruck den einschlägigen Anforderungen entspricht.
- Einfache Luftbehälter, die ausschließlich zur temporären Druckstabilisierung dienen und keine geschlossene drucktragende Konstruktion aufweisen, werden im Allgemeinen nicht als reglementierte Anlagen angesehen.
4. Compliance-Hinweise
Die betreffende Einrichtung hat die Angaben auf dem Geräteplakett zu prüfen und anhand von Anlage A der TSG 21 die Kategorie und das Niveau zu bestätigen. Druckluftbehälter, die als Sonderanlagen gelten, dürfen weder ohne Genehmigung zweckentfremdet noch über den zulässigen Druck hinaus betrieben oder ohne Sicherheitsvorrichtungen betrieben werden.