1. Auf der Grundlage von Gesetzen und technischen Normen
Druckluftkompressoren mit zugehörigen Druckluftspeichern gehören zu den ortsfesten Druckbehältern; ihre Stilllegung ist strikt gemäß der „Sicherheitstechnischen Vorschrift für Sonderanlagen TSG 21—2016: Regeln zur sicherheitstechnischen Aufsicht über ortsfeste Druckbehälter“ vorzunehmen. Diese Vorschrift legt eindeutig fest: Druckluftspeicher, die das konstruktionsbedingte Nutzungsende erreicht haben, bei der Prüfung fehlerhaft sind, über schwerwiegende Mängel verfügen, die nicht behoben werden können, oder deren Sicherheitsbewertung ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen für eine weitere Nutzung nicht erfüllen, sind stillzulegen.
II. Hauptfälle der Stilllegung
- Das Gerät hat die vorgesehene Nutzungsdauer (in der Regel 10 Jahre) überschritten und wurde nicht gemäß den Anforderungen einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung geprüft;
- Bei der regelmäßigen Inspektion werden nicht reparierbare Mängel festgestellt, darunter über den Grenzwerten liegende Risse, flächige Korrosionsdickenreduzierung, Materialverschlechterung oder strukturelle Verformungen;
- Sicherheitszubehör (wie Sicherheitsventile, Manometer) ist funktionsuntüchtig und kann weder geeicht noch ausgetauscht werden;
- Nach Vorfällen wie Überdruck, Übertemperatur oder Fehlbedienung wurde durch eine Inspektion festgestellt, dass die Tragfähigkeit erheblich abgenommen hat;
- Bei fehlenden technischen Unterlagen, einem fehlenden Typenschild oder der Unmöglichkeit, Herstellungs- und Prüfdaten nachzuvollziehen, kann keine wirksame Bewertung durchgeführt werden.
3. Die regelmäßige Inspektion ist ein entscheidender Schritt bei der Feststellung der Stilllegung.
Gemäß TSG 21 unterliegen Druckluftbehälter regelmäßigen Prüfungen, die eine Außensichtprüfung, eine Innen- und Außensichtprüfung sowie eine Druckfestigkeitsprüfung umfassen. Die Prüffristen betragen im Allgemeinen: für Stufen 1 bis 2 der Sicherheitsbewertung mindestens alle sechs Jahre; für Stufe 3 mindestens alle drei Jahre; für Stufe 4 ist eine überwachte Betriebsführung erforderlich und die Prüffrist ist zu verkürzen. Bei einem Prüfergebnis „Entsorgung vorgeschrieben“ oder „Weiterer Betrieb untersagt“ ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und das Verschrottungsverfahren gemäß den Vorschriften durchzuführen.
4. Anforderungen an die Verschrottung und Entsorgung
Nach Bestätigung der Stilllegung sind die Druckentlastung und das Entleeren vorzunehmen, die Anschlussleitungen zu trennen, die drucktragende Struktur zu zerstören (etwa durch Anbohren oder Zerschneiden der Endkappen) sowie entsprechende Kennzeichnungen und Aufzeichnungen zu führen. Es ist strengstens untersagt, stillgelegte Gasspeicherbehälter ohne Löschung aus dem Register eigenmächtig umzubauen, mit reduziertem Betriebsdruck zu betreiben oder weiterzuveräußern.